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Arbeitsschutzgesetz / Text

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes  der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz ArbSchG)

Vom 7. August 1996; letzte Änderung 1998

 Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von Hausangestellten  in privaten Haushalten. Es gilt nicht für den Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem  Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.

(3) Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung von  Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der  Arbeit nach sonstig Rechtsvorschriften haben, bleiben unberührt. Satz 1 gilt entspreche für Pflichten und Rechte der Beschäftigten.  Unberührt bleiben Gesetze, die andere Personen als Arbeitgeber  zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichten.

(4) Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften treten  an Stelle der Betriebs- oder Personalräte die Mitarbeitervertretungen  entsprechend dem kirchlichen Recht.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.

(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen  Gleichgestellten,
4.Beamtinnen und Beamte,
5.Richterinnen und Richter,
6.Soldatinnen und Soldaten,
7.die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.

(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.

(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind  Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.

(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen  sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe  der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und  der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des  öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder  sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.
 

Zweiter Abschnitt
Pflichten des Arbeitgebers

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände  zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach  Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1.für eine geeignete Organisation zu sorgen und die  erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls  bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

§ 4 Allgemeine Grundsätze

Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von  folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

1.Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung  für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die  verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2.Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3.bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
4.Maßnahmen  sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der  Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
5.individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu  anderen Maßnahmen;
6.spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
7.den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
8.mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung  zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeit  vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.die Gestaltung, die Auswahl  und den Einsatz von Arbeitsmittel, insbesondere von Arbeitsstoffen,  Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

§ 6 Dokumentation

(1) Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen,  aus den das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm  festgelegt Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger  Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefaßte Angaben enthalten. Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften  nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 nicht für Arbeitgeber  mit zehn oder weniger Beschäftigten. Die zuständige Behörde  kann, wenn besondere Gefährdungssituation gegeben sind, anordnen, daß Unterlagen verfügbar sein müssen. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten nach Satz 3 sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden  mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, daß er stirbt oder für  mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig  wird, hat der Arbeitgeber zu fassen.

§ 7 Übertragung von Aufgaben

Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat  der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen,  ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden  Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

§ 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

(1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten.  Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber  je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigt über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zu Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.

(2) Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren  für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit  in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.

§ 9 Besondere Gefahren

(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur  Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben.

(2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, daß alle  Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt  sind oder sein können, möglichst frühzeitig über  diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen  unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen  die Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr  und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige  Vorgesetzte nicht erreichbar ist; da sind die Kenntnisse der Beschäftigten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen. Den Beschäftigten dürfen aus ihrem Handeln keine Nachteile entstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeignete Maßnahmen getroffen.

(3) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es den Beschäftigten bei unmittelbaren erheblicher Gefahr ermöglichen,  sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit  zu bringen. Den Beschäftigten dürfen hierdurch keine Nachteile  entstehen. Hält die unmittelbare erhebliche Gefahr an, darf der Arbeitgeber die Beschäftigtet nur in besonders begründeten Ausnahmefällen auffordern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Gesetzliche Pflichten der Beschäftigten zur Abwehr von Gefahren  für die öffentliche Sicherheit sowie die §§ 7 und 11 des Soldatengesetzes bleiben unberührt.

§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung  und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei  hat er der Anwesenheit andere Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß in Notfall die erforderlichen  Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.

(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen,  die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung  der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung  der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem  angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und  zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung  hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber  kann die in Satz 1 genannten Auf gaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung  verfügt.

§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit  bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

§ 12 Unterweisung

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit  und Gesundheitsschutz bei der Arbeit wahrend ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung  muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich,  der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie  vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen.  Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt  sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung  unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung  der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

§ 13 Verantwortliche Personen

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

1.sein gesetzlicher Vertreter,
2.das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
3.der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
4.Personen,  die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
5.sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetze erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen im  Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Person schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

§ 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten  des öffentlichen Dienstes

(1) Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in ihren Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über die Maßnahmen und Einrichtung zur Verhütung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 getroffen Maßnahmen zu unterrichten.

(2) Soweit in Betrieben des öffentlichen Dienstes keine  Vertretung der Beschäftigten besteht, hat der Arbeitgeber die Beschäftigten zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten haben können.
 

Dritter Abschnitt
Pflichten und Rechte der Beschäftigten

§ 15 Pflichten der Beschäftigten

(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten  sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers  für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren  Handlungen oder Überlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere. Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen  zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.

§ 16 Besondere Unterstützungspflichten

(1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständige  Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den  Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.

(2) Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin  zu unterstützen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der  Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine  Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für  Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheit beauftragten  nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen.

§ 17 Rechte der Beschäftigten

(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge  zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der  Arbeit zu machen. Für Beamtinnen und Beamte des Bundes ist § 171 des Bundesbeamtengesetzes anzuwenden. § 60 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und entsprechendes Landesrecht bleiben unberührt.

(2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte  der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen  und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit  und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten  nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Die in Absatz 1 Satz 2 und genannten Vorschriften sowie  die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung und des Gesetzes über  den Wehrbeauftragten des Deutsche Bundestages bleiben unberührt.
 

Vierter Abschnitt
Verordnungsermächtigungen

§ 18 Verordnungsermächtigungen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung  mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen  der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um  ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. In diesen Rechtsverordnungen kann auch bestimmt werden,  daß bestimmte Vorschriften des Gesetzes zum Schutz anderer  als in § 2 Abs. 2 genannter Personen anzuwenden sind.

(2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden,

1.daß und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer oder Lage der Beschäftigung oder die Zahl der Beschäftigten  begrenzt werden muß,
2.daß der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfahren mit besonderen Gefahren für die Beschäftigten verboten ist oder der zuständigen  Behörde angezeigt oder von ihr erlaubt sein muß oder besonders gefährdete Personen dabei nicht beschäftigt  werden dürfen,
3.daß bestimmte, besonders gefährliche Betriebsanlagen einschließlich der Arbeits- und Fertigungsverfahren vor Inbetriebnahme, regelmäßigen Abständen oder auf behördliche Anordnung fachkundig geprüft werden  müssen,
4.daß Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte gefährdende Tätigkeit aufnehmen oder fortsetzen  oder nachdem sie sie beendet haben, arbeitsmedizinisch zu untersuchen  sind und welche besondere Pflichten der Arzt dabei zu beachten  hat.

§ 19 Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften  und zwischenstaatliche Vereinbarungen

Rechtsverordnungen nach § 18 können auch erlassen werden,  soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder  der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von Beschlüssen  internationaler Organisationen oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist, insbesondere um Arbeitsschutzpflichten für andere als in § 2 Abs. 3  genannt Personen zu regeln.

§ 20 Regelungen für den öffentlichen Dienst

(1) Für die Beamten der Länder, Gemeinden und sonstigen  Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen  Rechts regelt das Landesrecht, ob und inwieweit die nach § 18 erlassenen Rechtsverordnungen gelten.

(2) Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen  Dienst des Bundes, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder den Nachrichtendiensten, können das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern,  das Bundesministerium für Verkehr, das Bundesministerium der  Verteidigung oder das Bundesministerium der Finanzen, soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit  öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur  Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. Rechtsverordnungen nach Satz 1 werde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium  für Arbeit und Sozialordnung und, soweit nicht das Bundesministerium  des Innern selbst ermächtigt ist, im Einvernehmen mit diesem  Ministerium erlassen. In den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes auf  andere Weise gewährleistet werden. Für Tätigkeiten  im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und sonstigen  landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können den Sätzen 1 und 3 entsprechende Regelungen durch Landesrecht getroffen werden.
 

Fünfter Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 21 Zuständige Behörden; Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung

(1) Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz ist staatliche Aufgabe. Die zuständigen Behörden haben  die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes  erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber  bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten.

(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Träger der gesetzlichen  Unfallversicherung richten sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs. Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch im  Rahmen ihres Präventionsauftrags auch Aufgaben zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten wahrnehmen,  werden sie ausschließlich im Rahmen ihrer autonomen Befugnisse  tätig.

(3) Die zuständigen Landesbehörden und die Träger  der gesetzliche Unfallversicherung wirken bei der Überwachung  eng zusammen und fördern den Erfahrungsaustausch. Sie unterrichten  sich gegenseitig über durchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse.

(4) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde kann mit Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung vereinbaren, daß diese in näher zu bestimmenden Tätigkeitsbereichen die Einhaltung dieses Gesetzes, bestimmter Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen überwachen. In der Vereinbarung sind Art und Umfang der Überwachung  sowie der Zusammenarbeit mit den staatlichen Arbeitsschutzbehörden  festzulegen.

(5) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen in den  Betrieben und Verwaltungen des Bundes die Zentralstelle für  Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern. Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, die insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern unterliegt. Im öffentlichen Dienst im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr führen die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr  und die Eisenbahn-Unfallkasse, soweit diese Träger der Unfallversicherung  ist, diese Gesetz durch. Für Betriebe und Verwaltungen in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung  und des Auswärtige Amtes hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen  und für die Nachrichtendienste des Bundes führen das jeweilige  Bundesministerium oder das Bundeskanzleramt, soweit sie jeweils zuständig sind, oder die von ihnen jeweils bestimmte Stelle  dieses Gesetz durch. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation führt die Unfallkasse Post und Telekom dieses Gesetz durch. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch  für Betriebe und Verwaltungen, die zur Bundesverwaltung gehören,  für die aber eine Berufsgenossenschaft Träger der Unfallversicherung ist. Die zuständigen Bundesministerien können mit den Berufsgenossenschaften für diese Betriebe und Verwaltungen  vereinbaren, daß das Gesetz von den Berufsgenossenschaften durchgeführt wird; Aufwendungen werden nicht erstattet.

§ 22 Befugnisse der zuständigen Behörden

(1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer  Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung  von entsprechenden Unterlagen verlangen. Die auskunftspflichtige  Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlage verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung  bezeichnete Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer  Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige  Person ist darauf hinzuweisen.

(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts-  und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer  Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen,  Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren  festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen  ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen habe die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der  in Satz 1 genannten Zeiten, oder wenn die Arbeitsstätte sich in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung  beauftragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur zur Verhütung  dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder  Ordnung treffen. Die auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen  nach den Sätzen 1, 2 und 5 dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend. wenn nicht feststeht, ob in der Arbeitsstätte  Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsache gegeben sind,  die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit  der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wir insoweit eingeschränkt.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,

1.welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen  Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der  Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben,
2.welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen  Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben  und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.

Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im Verzug  ist, zu Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist zu  setzen. Wird eine Anordnung nach Satz 1 nicht innerhalb einer gesetzten  Frist oder eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung  nicht sofort ausgeführt, kann die zuständige Behörde  die von der Anordnung betroffene Arbeit oder die Verwendung oder den Betrieb der von der Anordnung betroffenen Arbeitsmittel untersagen.  Maßnahmen der zuständigen Behörde im Bereich des öffentlichen Dienstes, die den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen, sollen im Einvernehmen mit der obersten Bundes oder Landesbehörde  oder dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde getroffen werden.

§ 23 Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit anderen Behörden;  Jahresbericht

(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt Mitteilungen über

1.die Zahl der Beschäftigten und derer, an die er Heimarbeit vergibt aufgegliedert nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit,
2.den Namen oder die Bezeichnung und Anschrift des Betriebs, in dem er sie beschäftigt,
3.seinen Namen, seine Firma  und seine Anschrift sowie
4.den Wirtschaftszweig, dem sein Betrieb angehört,

zu machen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung  wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des  Bundesrates zu bestimmen, daß die Stellen der Bundesverwaltung,  denen der Arbeitgeber die in Satz 1 genannten Mitteilungen bereits auf Grund einer Rechtsvorschrift mitgeteilt hat, diese Angaben an die für die Behörden nach Satz 1 zuständigen obersten  Landesbehörden als Schreiben oder auf maschinell verwertbaren  Datenträgern oder durch Datenübertragung weiterzuleiten haben. In der Rechtsverordnung können das Nähere über die Form der weiterzuleitenden Angaben sowie die Frist für  die Weiterleitung bestimmt werden. Die weitergeleitete Angaben dürfen nur zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden  nach § 21 Abs. 1 liegenden Arbeitsschutzaufgaben verwendet  sowie in Datenverarbeitungssystemen gespeichert oder verarbeitet werden.

(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich  geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten oder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Versicherten dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung  oder zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden  offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen  um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.

(3) Ergeben sich im Einzelfall für die zuständigen Behörden konkret Anhaltspunkte für

1.eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne die erforderliche Erlaubnis nach Genehmigung nach §  284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
2.Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem  Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder  gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
3.Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
4.Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
5.Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten  und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung  zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
6.Verstöße gegen das Ausländergesetz,
7.Verstöße gegen die Steuergesetze,

unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der  Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden,  die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörde nach § 63 des Ausländergesetzes. In den Fällen des Satzes 1 arbeiten  die zuständigen Behörden insbesondere mit den Arbeitsämtern, den Hauptzollämtern, den Rentenversicherungsträgern den  Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,  den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen  das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden und den Finanzbehörden  zusammen.

(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben über die Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten Behörden einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der Jahresbericht umfaßt  auch Angaben zur Erfüllung von Unterrichtungspflichten aus  internationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie den Arbeitsschutz betreffen.

§ 24 Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen  Verwaltungsvorschriften

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann  mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen

1.zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit die Bundesregierung  zu ihrem Erlaß ermächtigt ist,
2.über die Gestaltung der Jahresberichte nach § 23 Abs. 4 und
3.über die Angaben, die die zuständigen obersten Landesbehörde dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung für den Unfallverhütungsbericht nach § 25 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen  haben

Verwaltungsvorschriften, die Bereiche des öffentlichen Dienstes  einbeziehen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erlassen.

§ 25 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand  auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.a.als  Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 oder
b.als Beschäftigter  einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr.  1

zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend  Deutsch Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark  geahndet werden.

§ 26 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft wer

1.eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete  Handlung beharrlich wiederholt oder
2.durch eine in §  25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.

 

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